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OLG Naumburg Urteil vom 04.02.1999 - 4 U 177/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Herausgabe

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen 11 O 1897/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Oktober 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 325.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 300.876,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Mietobjektes geltend.

Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. November 1994 zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Firma B. Stahl- und Anlagenbau GmbH, im folgenden Firma B. genannt, bestellt.

In der Folge kam es zur Gründung einer Auffanggesellschaft namens P. Stahl-, Behälter-, Apparate- und Werkzeugbau GmbH, im folgenden Firma P. genannt. Diese nahm zum 01. Mai 1995 ihre gewerblichen Aktivitäten auf.

Der Kläger schloß mit der Firma P. am 01. Mai 1995 einen Mietvertrag, mit dem dieser das Betriebsgrundstück der Firma B. einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile überlassen wurde. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf Bl. 17 ff. d. A. Bezug genommen.

Bereits ein Jahr später war die Firma P. nicht mehr in der Lage, den Mietzins an den Kläger zu zahlen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1996 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos.

Während der Mietzeit entfernte die Firma P. von dem Mietobjekt 300 m Gleise und verfüllte den Boden mit unbekanntem Material.

Seit Januar 1998 nutzen die Firma A. un...

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