Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 13.03.1992; Aktenzeichen 42 O 9/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 1992 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können erforderliche Sicherheiten durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Kreditinstitutes leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma …. Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … in …. Der Konkurs ist am 01.07.1991 (43 N 37/91 AG Oberhausen) eröffnet worden.
Zwischen der Firma … und der Gemeinschuldnerin bestand ein Leasingvertrag vom 21./28.12.1988 über Computerhardware und -software. Die monatlichen Leasingraten betrugen 4.045,11 DM. Bereits vor Konkurseröffnung hatte die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.1991 gegenüber der Firma … den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 02.05.1991 hatte sie den Beklagten, der zwischenzeitlich zum Sequester hinsichtlich des Vermögens der Firma sunwing bestellt worden war, aufgefordert, kurzfristig zu bestätigen, daß die Leasinggegenstände herausgegeben würden. Mit Schreiben vom 22.05.1991 hatte sie ihm eine Frist bis zum 03.06.1991 gesetzt. Der Beklagte hatte in seiner Funktion als Sequester daraufhin erwidert, daß er zur Abgabe von Erklärungen nicht befugt sei und di...