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OLG München Beschluss vom 10.03.2020 - 3 U 7392/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW wegen des "Diesel-Skandals", Motor EA189

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die auf den "Diesel-Skandal" gestützte Schadensersatzklage eines Fahrzeugkäufers wegen Verjährung abgewiesen, so steht einer Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei der sonstigen Beurteilung solcher Ansprüche zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangt.

2. Der Käufer eines vom "Diesel-Skandal" betroffenen Pkw der Marke VW mit dem Motor EA189 musste bis zum Schluss des Jahres 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangen.

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 05.02.2020; Aktenzeichen 3 U 7392/19)

LG Deggendorf (Urteil vom 28.11.2019; Aktenzeichen 33 O 231/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019, Az.: 33 O 231/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.300,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht Deggendorf hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen bzw. die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Ansprüche - im Umfang der erstgeri...

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