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OLG Köln Beschluss vom 16.04.2018 - 17 W 39/18

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 375/13)

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 20. Oktober 2017 - 22 O 375/13 - wird aufgehoben. Eine Kostenerstattung auf der Grundlage des Festsetzungsantrages der Beklagten vom 24. April 2017 findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.063,03 EUR

 

Gründe

I. Mit der Klage machte der Kläger Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter gegen die Beklagten als Erben geltend. Während des laufenden Rechtsstreits holten die Beklagten ein Privatgutachten ein zur Ermittlung des Wertes einer Eigentumswohnung, nachdem sie durch Teil-Anerkenntnisurteil hierzu verurteilt worden waren. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.518,61 EUR an. Der Rechtsstreit endete vor dem Landgericht mit einem Urteil. Danach haben der Kläger 70 % und die Beklagten 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Festsetzung angemeldet haben die Beklagten u. a. die ihnen durch die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten. Sie sind der Ansicht, es handele sich um Kosten des Rechtsstreits, die auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuteilen seien. Das Gutachten sei zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers von maßgeblicher Bedeutung gewesen, da sich dieser darauf berufen habe, einen solchen Anspruch in nicht unerheblicher Höhe zu haben. Es handele sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Sie seien vom Kläger vorprozessual zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, ein Wertermittlungsgutachten einzuholen.

Der Kläger verweist darauf, dass ihm als Pflichtteilsberechtigtem ein umfassender Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden habe den Nachlass betreffend. Dazu zähle auch der Wert einzelner Nach...

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