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BGH Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteil

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben verlangen, daß dieser für ihn auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten über den Wert auch eines solches Gegenstandes einholt, der nur gem. § 2325 BGB zum Nachlaß hinzuzurechnen ist. Ist der Nachlaß wertlos, dann kann der Erbe die Einholung des Gutachtens auf eigene Kosten verweigern.
  2. Es wird daran festgehalten, daß eine auf § 2325 BGB gestützte Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Erben (Miterben) auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB unterbricht. Das gilt auch dann, wenn der Beschenkte aus § 2325 BGB nur als Erbeserbe in Anspruch genommen wird.
  3. Der Beschenkte haftet mit dem "Erlangten" nur bis zur Höhe des Fehlbetrages i. S. von § 2329 II BGB. Darüberhinaus kann er nicht auch noch mit einer kostenträchtigten Wertermittlungspflicht belastet werden.
 

Normenkette

BGB §§ 2325, 2329 Abs. 1, § 209 Abs. 1, § 2329 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin nimmt den Beklagten sowohl als Erbeserben wie auch als Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung nach ihrer Mutter in Anspruch.

Die Mutter der Parteien (Erblasserin) war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in M. Aufgrund Übertragungsvertrages vom 2. November 1976 übereignete sie dieses an den Beklagten; der Verkehrswert wurde damals mit 700 000 DM angenommen. Der Beklagte übernahm die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (rund 265 000 DM), räumte den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung in diesem Hause ein - vom Beklagten mit 60 000 DM bewertet - und hatte an die Klägerin und die Schwester Anneliese der Parteien als Abfindung je 30 000 DM zu zahlen.

Die Mutter starb im Jahre 1983 und wurde von dem Vater der Parteien allein beerbt. Der Vater starb im Jahre 1984; seine Erben sind der Beklagte und die Schwester Anneliese je zur Hälfte.

Die Klägerin hat Stufenklage erhoben und hat beantragt,

den Beklagten zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage eines Gutachtens über den Wert des Grundstücks sowie in letzter Stufe zur Zahlung einer nicht näher bezifferten Pflichtteilsergänzung zu verurteilen.

Dabei hat die Klägerin sich zunächst ausdrücklich nur auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Mutter gegen den Vater (§ 2325 BGB) gestützt. Dagegen hat der Beklagte sich auch damit verteidigt, daß der Nachlaß der Mutter durch die Beerdigungskosten erschöpft sei. Darauf hat die Klägerin den Beklagten hilfsweise auch als Beschenkten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage wegen des Auskunfts- und wegen des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Auskunft als bereits erfüllt angesehen; demgemäß hat es das Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur wegen der Wertermittlung bestehen lassen. Die zugelassene Revision des Beklagten führte zur Abweisung des Wertermittlungsbegehrens der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Pflichtteilsberechtigte aufgrund des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Erben verlangen kann, daß dieser für ihn auf eigene Kosten (§ 2314 Abs. 2 BGB) ein Sachverständigengutachten über den Wert auch eines solchen Gegenstandes einholt, der zwar nicht zum Nachlaß gehört, gemäß § 2325 BGB aber zum Nachlaß hinzuzurechnen ist (BGHZ 89, 24; BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 41/73 - NJW 1975, 258). Dabei ist auf die für die begehrte Pflichtteilsergänzung maßgebenden Stichtage (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB) abzustellen, nämlich auf die Werte beim Erbfall (9. März 1983) und zur Zeit der Schenkung (genauer: Eigentumsübergang, d. h. hier: Umschreibung im Grundbuch, vgl. BGHZ 65, 75, 76; 102, 289, 292).

Dennoch ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als Erbeserbe der Mutter nicht verpflichtet, ein Wertgutachten über das Grundstück einzuholen. Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, war ein Aktivnachlaß der Mutter, aus dem die Kosten für das Gutachten hätten entnommen werden können (§ 2314 Abs. 2 BGB), nicht vorhanden. Unter diesen Umständen kann der Beklagte die Einholung eines Wertgutachtens, das zu beschaffen ihn mit erheblichen Kosten belasten und sich insofern für ihn als die Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) darstellen würde, gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

2.

Rechtlich unbedenklich wertet das Berufungsgericht die Übertragung des Hausgrundstücks auf den Beklagten als eine gemischte Schenkung der Erblasserin. In einem solchen Falle will das Berufungsgericht § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Beschenkten entsprechend anwenden; es hält ihn in dieser seiner Eigenschaft als Beschenkten für verpflichtet, das Sachverständigengutachten auf seine eigenen Kosten einzuholen. Dem vermag sich der Senat, der die Frage bisher ausdrücklich offengelassen hat (Urteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384, 385 a. E. = FamRZ 1985, 178, 179), nicht anzuschließen.

a)

Mit Recht läßt das Berufungsgericht den Wertermittlungsanspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Beschenkten nicht schon daran scheitern, daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten aus § 2329 BGB gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IV a ZR 1/84 - NJW 1986, 1610). Daß eine auf § 2325 BGB gestützte Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Erben auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (vgl. Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327; Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 aaO). Daran ist festzuhalten. Das muß auch dann gelten, wenn der Beschenkte, wie hier der Beklagte, Erbe des Erben ist und die Klage sich gegen ihn richtet. Daß der Beklagte nicht Alleinerbe, sondern nur Miterbe neben der am Verfahren nicht beteiligten Schwester der Parteien ist, macht insoweit - anders als die Revision meint - keinen Unterschied (z. B. Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 39 IX 3 a Fn. 381 S. 741).

b)

Richtig ist, daß der Beschenkte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neben dem Erben verpflichtet sein kann, dem pflichtteilsberechtigten Nichterben auf Verlangen Auskunft über den fiktiven Nachlaß zu erteilen; diese Rechtsprechung ist auf eine entsprechende Anwendung des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt worden (BGHZ 55, 378, 89, 24, 27). Die Gründe, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, tragen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht auch einen entsprechenden Analogieschluß in Bezug auf den Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entscheidend kommt es dabei darauf an, daß und in welcher Weise das Gesetz der Haftung der vom Erblasser Beschenkten Schranken setzt (§ 2329 BGB).

§ 2329 Abs. 1 BGB beschränkt die Haftung des Beschenkten in doppelter Weise: Einmal geht es um die Begrenzung der Haftung auf das schenkweise Zugewendete (oder was davon noch vorhanden ist) nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts. Das so umschriebene ›Erlangte‹ ist aber, anders als im Bereicherungsrecht, nicht schlicht, sondern nur zum Zweck der Befriedigung wegen eines anderweit errechneten, exakten Fehlbetrages herauszugeben.

Bei diesem exakten Fehlbetrag geht es um die Differenz zwischen der Pflichtteilsergänzung, die der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB zu beanspruchen hat, und demjenigen, zu dessen Leistung der Erbe (oder in den Fällen des § 2329 Abs. 3 BGB der später Beschenkte) im Sinne von § 2329 BGB verpflichtet ist. Nur zum Ausgleich dieses exakten Fehlbetrages muß der Beschenkte dem Pflichtteilsberechtigten sein Geschenk zur Verfügung stellen; durch die freiwillige Zahlung eben dieses Fehlbetrages kann er den Zugriff in das ihm Zugewendete sogar vollständig abwehren (§ 2329 Abs. 2 BGB). Diese klare und sinnvolle gesetzliche Regelung schließt es aus, den Beschenkten darüber hinaus auch noch mit einer kostenträchtigen (§ 2314 Abs. 2 BGB) Wertermittlungspflicht analog § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu belasten.

c)

Mit dieser Entscheidung wird der Pflichtteilsberechtigte in der Ausübung seiner Rechte nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die praktische Bedeutung von Wertermittlungsgutachten in den Fällen des § 2314 BGB wird ohnehin nicht selten überschätzt. Gutachten dieser Art können Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des - realen oder fiktiven - Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen. Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Pflichtteil, dann sind erfahrungsgemäß weitere Gutachten im allgemeinen nicht zu vermeiden. Wertgutachten gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher nicht selten lediglich die Funktion zu, das Prozeßrisiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil besser abschätzen zu können. Daß der Berechtigte auch ohne derartige vorbereitende Sachverständigengutachten auf Kosten des Anspruchsgegners auskommen kann, zeigt § 1379 BGB, der dem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes einen Anspruch auf Wertermittlung lediglich auf eigene Kosten gibt (BGHZ 84, 31).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456351

BGHZ, 200

NJW 1989, 2887

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