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OLG Koblenz Urteil vom 22.02.2001 - 5 U 707/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Lohnanspruchs bei Doppeltätigkeit eines Maklers

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Doppeltätigkeit verwirkt der Makler seinen Lohnanspruch nur dann, wenn er vertragswidrig handelt. Eine AGB – Klausel, die dem Makler Doppeltätigkeit gestattet und ein Makler – Alleinauftrag von 6 Monaten Dauer verstoßen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG.

Zur Frage der Verwirkung des Maklerlohns im Falle eines Notverkaufs.

 

Normenkette

BGB § 654; AGBG §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 472/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 4.4.2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Maklerlohnes von 11.136 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 ZPO). Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

Im einzelnen:

Die Zahlungspflicht des Beklagten ergibt sich aus dem „Makler – Allein – Auftrag” vom 23.6.1999 (Bl. 4 GA) und § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Mit diesem Auftrag hat der Beklagte für den Nachweis eines Kaufinteressenten oder für die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses eine Maklergebühr von 3,48 % des Kaufpreises versprochen. Die Klägerin hat die vertragliche Maklerleistung erbracht, indem sie den Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 28.7.1999 herbeigeführt hat.

All das zieht die Berufung nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Klägerin sei unzulässig als Maklerin auch für die Käuferin tätig gewesen. Wegen dieser Doppeltätigkeit habe sie den Lohnanspruch gem. § 654 BGB verwirkt.

Dem kan...

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Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

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