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OLG Koblenz Beschluss vom 02.05.2002 - 1 Ss 75/02

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Leitsatz (amtlich)

Einer Verurteilung nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i. V. m. Nrn. 6.1, 6.2 (ab 01.01.2002 Nrn. 12.5, 12.6) BKatV ist der an der Messlinie mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) festgestellte Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu Grunde zu legen, wenn feststeht, dass der Betroffene auch über eine Strecke von 250 m - 300 m vor der Messlinie den Gefährdungsabstand schuldhaft unterschritten hatte. Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich.

 

Verfahrensgang

AG Wittlich (Entscheidung vom 14.12.2001)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 14. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Wittlich hat die Betroffene am 14. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h zu einer Geldbuße von 200,00 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Dagegen wendet sie sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist mit der sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

I.

Verfahrensrügen:

1.

Die fehlende richterliche Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll wäre kein die Urteilsaufhebung begründender Verfahrensfehler, sondern hätte lediglich zur Folge, dass die Urteilzustellung unwirksam gewesen wäre ( § 273 Abs. 4 StPO). Im Übrigen trägt das Protokoll vom 14. Dezember 2001 unter dem Fertigstell...

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