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OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.11.2006 - 3 Ss 219/05

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO

 

Leitsatz (amtlich)

Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener „Palm-Organizer” ist ein „Mobiltelefon” i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung eines Mobiltelefons” ist auch dann erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird.

 

Normenkette

StVO § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Juni 2005 – unter Aufrechterhaltung der zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen – aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht M. sprach den Betroffenen von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Stadt M. vom 10.03.2005 unter Festsetzung einer Geldbuße von EUR 40 erhobenen Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons, vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG, aus rechtlichen Gründen frei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung zur Fortbildung des Rechts beantragt; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt mit – vom Senat dem Verteidiger des Betroffenen mitgeteilter – Schrift vom 21.10.2005, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts vom 30.06.2005 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen. Der Betroffene beantragt mit Verteidig...

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