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OLG Hamm Urteil vom 03.11.2011 - I-17 U 69/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mithaftung, Bürgschaft, Heimentgelt, Wirksamkeit, AGB, Sittenwidrigkeit, Auslegung, Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Mithaftung eines Betreuers für das vom betreuten geschuldete Heimentgelt.

 

Normenkette

BGB §§ 133-134, 157, § 199 ff., §§ 242, § 305 ff., §§ 765-766; HeimG § 14

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 21.03.2011; Aktenzeichen 24 O 174/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 24 O 174/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.452,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.

1.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Heimentgelte und der Kosten der Rechtsverfolgung vor dem Landgericht Hagen folgt aus § 765 Abs. 1 BGB i. V. m. der von dem Beklagten unterschriebenen Erklärung vom 14.05.2004.

a)

Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin durch Unterzeichnung der Erklärung vom 14.05.2004 verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Betreuten aus dem Heimvertrag einzustehen.

aa)

Nach dem gem. §§ 133, 157 BGB auszulegenden Wortlaut der Erklärung hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten des ...

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