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OLG Hamm Beschluss vom 30.04.2003 - 2 Ss OWi 277/03

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Leitsatz (amtlich)

An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.

 

Verfahrensgang

AG Iserlohn (Entscheidung vom 20.01.2003)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2003 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Zulassens oder Anordnens der Inbetriebnahme eines überladenen Lkw - §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG, 2 BKatV - eine Geldbuße von 450,00 EURO festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am. 02.07.2002 gegen 11. 35 Uhr wurde der auf den Betroffenen zugelassene Lastkraftwagen MAN samt Anhänger mit dem Kennzeichen xxxxxxxxxx in Iserlohn an der Seilerseestraße in Fahrtrichtung Unna angehalten, als dieser von dem beim Betroffenen als Fahrer angestellten H. geführt wurde. Der einschreitende Polizeibeamte L. stellte fest, dass das Langholzfahrzeug überladen war und führte es einer Wiegung zu. Dabei wurde festgestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen um 15079 kg, mithin 35, 2 Prozent überschritten war. Diese Fahrt hatte der Betroffene als verantwortlicher Fahrzeughalter gegenüber seinem Arbeitnehmer H. angeordnet oder zumindest fahrlässig zugelassen, da der Angestellte des Betroffenen auf dessen Anweisung seinen Dienst verrichtete. "

Der Betroffene, gegen den in der Vergangenheit sch...

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