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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung / § 34 Achslast und Gesamtgewicht

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(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

 

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung und Laufflächen);
§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m)

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

 

§ 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);

 

§ 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).

 

 

(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

 

(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

 

1.

Einzelachslast

a) Einzelachsen 10,00 t
b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;
 

2.

Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast –

a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t
d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung...

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