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OLG Hamm Beschluss vom 24.01.1985 - 15 W 450/84

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Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 16.10.1984; Aktenzeichen 7 T 186/84)

AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3 II 11/83)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden für diesen Rechtszug nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde und – insoweit in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses – für das Verfahren der sofortigen ersten Beschwerde wird auf jeweils DM 5.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 3) sind Wohnungseigentümer der eingangs benannten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalterin die Beteiligte zu 2) ist. Der beteiligte Ehemann zu 1) ist zugleich Vorsitzender des Verwaltungsbeirats. Vorliegend streiten die Beteiligten zu 1) und 2) um die Richtigkeit des Protokolls über eine Wohnungseigentümerversammlung vom 30. April 1983. Die von der Beteiligten zu 2) über diese Versammlung verfaßte Niederschrift ging mit Unterschrift der Beteiligten zu 2) beim Beteiligten zu 1) am 27. Mai 1983 zur Unterzeichnung durch den Verwaltungsbeirat gem. § 24 Abs. 6 WEG ein. Dieser sandte die Niederschrift mit Änderungswünschen und ohne Unterzeichnung am 28. Mai 1983 an die Beteiligte zu 2) zurück. Die Beteiligte zu 2) übersandte die Niederschrift ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche des Verwaltungsbeirats, jedoch mit Hinweis auf dessen fehlende Unterzeichnung und Änderungswünsche, an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, bei welchen das Protokoll am 4. Juni 1983 einging.

Mit am 30. Juni 1983 bei Gericht eingegangenem Antrag haben die Beteiligten zu 1) beantragt, festzustellen, daß das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. April 1983 in zwei n...

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