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OLG Hamm Beschluss vom 20.11.1989 - 15 W 308/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Wirksamkeit einer Verwalterwahl

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 II (WEG) 96/88)

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 68/89)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 2) bis 14) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Am 15.12.1987 traten die Beteiligten zu 2), 3), 4), 6), 8) und 9) zu einer Wohnungseigentümerversammlung zusammen, in der einstimmig der Beteiligte zu 1) mit Wirkung ab dem 1.1.1988 zum Verwalter gewählt wurde. Ob und in welcher Weise die Wohnungseigentümerversammlung einberufen worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Teilungserklärung vom 11.12.1986 (UR-Nr. 183/1986 … in … regelt in § 12 Nr. 1 das Stimmrecht in der Weise, daß jeder Wohnungseigentümer so viele Stimmen hat, wie sein Eigentumsanteil volle Tausendstel umfaßt. Nach § 12 Nr. 6 der Teilungserklärung ist die Eigentümerversammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen anwesend ist. Die Miteigentumsanteile der in der Versammlung vom 15.12.1987 erschienenen Wohnungseigentümer umfaßten 411, 67tausendstel. Die Niederschrift über die Versammlung vom 15.12.1987 wurde unter den 4.1.1988 von dem Beteiligten Herrn Ameskamp gefertigt, der auch den Versammlungsvorsitz geführt hatte.

Der Beteiligte zu 1) forderte die Beteiligten zu 5) und 10) mit Schreiben vom 9.2.1988 unter Hinweis auf die in der Versammlung von 15.12.1987 erfolgte Verwalterwahl zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen auf; eine Abschrift des Versammlungsprotokolls vom 4.1.1988 war diesem Schreiben nicht beigefügt. Der Beteiligte zu 5) antwortete darauf mit Schreiben vom 4.3.1988, in dem er die Wirksamkeit der Verwalterwahl unter anderem deshalb in Zweifel zog, weil er von einer Eigentümerversammlung vom 15.12.1987 keine Kenntnis habe, insbesondere ihm auch eine Einladung nicht zugegangen sei. In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen, inzwischen ebenfalls bei den Senat anhängigen Verfahren 3 II (WEG) 59/88 Amtsgericht Bielefeld), in den der Beteiligte zu 5) neben den Beteiligten zu 10) von den übrigen Wohnungseigentümern, vertreten durch den Beteiligten zu 1) als Verwalter, auf Unterlassung des Ausbaus des Dachgeschosses in Anspruch genommen wird, hat der Beteiligte zu 5) geltend gemacht, die Verwalterbestellung des Beteiligten zu 1) sei unwirksam. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht am 6.9.1988 in Anwesenheit des Beteiligten zu 5) eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beteiligte zu 1) eine Abschrift des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 4.1.1988 überreicht hat, die ihm anschließend zurückgegeben wurde, während im übrigen der Inhalt des vorerwähnten Schreibens des Beteiligten zu 5) vom 4.3.1988 erörtert worden ist.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben daraufhin in dem vorliegenden Verfahren beantragt festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15.12.1987 wirksam zum 1.1.1988 zum Verwalter bestellt worden ist. Zur Begründung haben sie vorgetragen, etwaige formelle Mängel der Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 15.12.1987 könnten lediglich die Anfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 WEG begründen. Ein solcher Beschlußanfechtungsantrag sei jedoch nicht gestellt worden. Im übrigen haben die Beteiligten zu 1) bis 4) behauptet, sämtliche Wohnungseigentümer seien durch Einladung vom 7.12.1987 Über die Versammlung vom 15.12.1987 in Kenntnis gesetzt worden.

Der Beteiligte zu 5) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat bestritten, daß überhaupt eine Einladung zu der Versammlung vom 15.12.1987 erfolgt sei. Denn weder er selbst noch der Beteiligte zu 10) hätten eine solche Einladung erhalten. Im übrigen hat der Beteiligte zu 5) mit näheren Darlegungen seine Auffassung vertreten, daß der Beschluß der Versammlung vom 15.12.1987 über die Verwalterbestellung des Beteiligten zu 1) unabhängig von einer Anfechtung gemäß § 23 Abs. 4 WEG unwirksam sei.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 11.4.1989 mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 4) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) bis 4) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt weiterverfolgt haben. Der Beteiligte zu 5) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 12.6.1989 vorsorglich den Beschluß der Versammlung vom 15.12.1987 betreffend die Verwalterstellung des Beteiligten zu 1) angefochten.

Das Landgericht hat am 13.6.1989 vor der vollbesetzten Zivilkammer in öffentlicher Sitzung mit den Beteiligten mündlich verhandelt und durch den in der Sitzung verkündeten Beschluß unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts dem Antrag d...

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