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OLG Hamm Beschluss vom 08.07.1992 - 15 W 138/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 31.03.1992; Aktenzeichen 9 T 189/92)

AG Unna (Entscheidung vom 25.02.1992; Aktenzeichen 6 VI 77/92)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31. März 1992 aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin vom 03. März 1992 wird die Verfügung des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Unna vom 25. Februar 1992 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die am 2.6.1922 geborene Antragstellerin beantragte mit notariell beurkundetem Erbscheinsantrag vom 19.2.1992 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …) in … einen Erbschein nach ihrem am … geborenen und am … verstorbenen Ehemann, der sie zu 1/2 und die beiden gemeinschaftlichen ehelichen Kinder zu je 1/4 als gesetzliche Erben ausweisen sollte.

Mit einer eigens auf den Ausschluß des Ehegattenerbrechts gemäß § 1933 BGB bezogenen, formularmäßig vorgedruckten Verfügung vom 25.2.1992 forderte der Rechtspfleger die Antragstellerin auf, eine eidesstattliche Versicherung dahingehend beizubringen, daß zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Ehesache (Scheidungsverfahren bzw. Aufhebungsklage) … anhängig gewesen sei. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegten Erinnerung halfen der Rechtspfleger und der Nachlaßrichter nicht ab. Den somit als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf hat das Landgericht durch Beschluß vom 31.3.1992 unter Bezug auf den Beschluß des OLG Braunschweig vom 20.6.1990 (– 2 W 74/90 – Rechtspfleger 1990, 462 f) als unbegründet nach einem Gegenstandswert von 5.000,– DM zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegten weiteren Beschwerde vom 24.4.1992.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das formgerecht eingelegt...

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