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OLG Braunschweig Beschluss vom 20.06.1990 - 2 W 74/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Rechtspfleger handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er keine Versicherung an Eides Statt verlangt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933, 1 BGB nicht ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

BGB § 2356 Abs. 2

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 23.04.1990 – 8 T 128/90– wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Antragsteller auferlegt.

Beschwerdewert der weiteren Beschwerde: Wertstufe bis 500,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller beantragte mit notariell beurkundetem Erbscheinsantrag vom 16.01.1990 (UR-Nr. 11/1990 Notar …) einen Erbschein, der ihn und seine Tochter, die weitere Beteiligte, zu je 1/2 als gesetzliche Erben ausweisen sollte.

Mit Verfügung vom 22.01.1990 forderte der Rechtspfleger den Antragsteller auf, seine eidesstattliche Versicherung vom 16.01.1990 dahingehend ergänzen zu lassen, daß eine Ehesache nicht anhängig sei und verwies dazu auf § 1933 BGB. Der dagegen von dem Antragsteller eingelegten Erinnerung halfen der Rechtspfleger und der Abteilungsrichter nicht ab. Das Landgericht wies diese Erinnerung mit Beschluß vom 23.04.1990 zurück.

Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.05.1990 weitere Beschwerde ein.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 27, 29 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes, mit der die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bestätigt worden ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB muß derjenige, der einen Erbschein als g...

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