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OLG Hamm Beschluss vom 01.06.2006 - 2 Ss OWi 262/06

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Verfahrensgang

AG Schwerte (Aktenzeichen AG Schwerte - Az: 5 OWi 166/05)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Juni 2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 65,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Schwerte ihn durch das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist selbständiger Gastwirt und betreibt eine Gaststätte in E. Seine Ehefrau betreibt ebenfalls eine Gaststätte im Münsterland, in der der Betroffene auch tätig ist.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich wie folgt vorbelastet:

Die Stadt E setzte gegen ihn am 30.10.2002, rechtskräftig seit dem 19.11.2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h eine Geldbuße von 40,00 EUR fest.

Die Bußgeldbehörde des Regierungspräsidenten Karlsruhe in C setzte gegen ihn am 11. Januar 2005, rechtskräftig seit dem 01.02.2005, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h eine Geldbuße von 200,00 EUR fest.

Am 08. Juni 2005 gegen 18.53 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw Dai...

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