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OLG Hamm Beschluss vom 02.12.2003 - 4 Ss OWi 719/03

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Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Meschede hat gegen den Betroffenen wegen einer am 12. März 2003 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerorts eine Geldbuße von 450,00 EUR festgesetzt, von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots indes abgesehen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügt der geschiedene und als selbstständiger Versicherungsmakler in einem so genannten Einmann-Betrieb tätige Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von 8.000,00 EUR.

Verkehrsrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Bußgeldbescheid vom 26.02.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 16.03.2002.

Mit Bußgeldbescheid vom 27.03.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgen eines Rotlichts ein Bußgeld in Höhe von 125,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 23.09.2002.

Das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Die Richterin ist der Auffassung, dass vorliegend ein Umstand gegeben ist, der es unangemessen erscheinen lässt, den Betroffenen mit einem Fahrverbot zu belegen.

Vorliegend hat der Betroffene vier Tage vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV normierten Jahresfrist eine weitere Geschwindigkeitsü...

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