Leitsatz (amtlich)
Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Er muss glaubhaft darlegen, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben des Betroffenen für glaubhaft erachtet. Vorbringen des Betroffenen ist , um missbräuchliches Behaupten auszuschließen, in den Urteilsgründen kritisch zu würdigen.
Verfahrensgang
AG Meschede (Entscheidung vom 06.11.2002) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h außerorts zu einer - erhöhten - Geldbuße von 150, - EUR verurteilt und dazu Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene ist von Beruf als Servicetechniker beschäftigt.
Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene wie folgt in Erscheinung getreten:
Durch Bußgeldbescheid des Hochsauerlandkreises vom 12. 03. 2002, rechtskräftig seit dem 28. 03. 2002, wurde gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 75 Euro festgesetzt.
Am 25. 04. 2002 gegen 14. 05 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX, die B 55 in Eslohe-Nichtinghausen in Fahrtrichtung Reiste. In dem betreffenden Bereich ist die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 50 km/h begrenzt. Dort wurde am 25. 04. 2002 eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radarmessger...