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OLG Hamburg Beschluss vom 25.10.2019 - 2 UF 121/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG setzt Handlungen voraus, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.

2. Daran fehlt es, wenn im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit ein Nachbar auf seinem Grundstück eine Kamera nebst Scheinwerfer installiert und damit das Grundstück des anderen Nachbarn filmt und beleuchtet, um sich vor vermeintlichen An- und Übergriffen zu schützen.

3. Im Verfahren auf den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz muss das Familiengericht nicht von Amts wegen weitergehend prüfen, ob der Erlass eines rein zivilrechtlichen Unterlassungsgebotes nach den §§ 823, 1004 BGB in Betracht kommt.

4. Denn die in § 17 Abs. 2 S. 1 GVG geregelte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts findet ihre Grenze im jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.

5. Bei dem Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG einerseits und dem Anspruch von Unterlassungen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB andererseits handelt es sich nämlich nicht um einen einheitlichen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand, sodass § 17 Abs. 2 S. 1 GVG keine Anwendung findet.

6. Eine Abtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB an die Zivilgerichte hat das Familiengericht nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsteller derartige Ansprüche zumindest hilfsweise ausdrücklich geltend macht.

7. Dafür ist zwar kein ausdrücklicher Antrag erforderlich. Erforderlich ist aber, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers deutlich hervorgeht, dass er einen weiteren Verfahrensgegenstand neben dem Antrag nach dem GewSchG in das Verfahren einführen will.

8. Stellt der Ant...

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