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Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

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§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

 

(1) 1Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung[1] [Bis 30.06.2021: oder die Freiheit] einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann [Ab 01.07.2027: auf Antrag] [2] verlängert werden. 3Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

 

1.

die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

 

2.

sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

 

3.

zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

 

4.

Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

Ab 01.07.2027:

5.

Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

 

5.

[3]Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. [Ab 01.07.2027: 4Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen.] [4]

 

(2) 1Absatz, 1 gilt entsprechend, wenn

 

1.

eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung[5] [Bis 30.06.2021: oder der Freiheit] widerrechtlich gedroht hat oder

 

2.

eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

 

a)

in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder

 

b)

eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Wi...

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