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OLG Hamburg Beschluss vom 02.11.2007 - 2 Ws 133/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagenbeschwerde

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 05.04.2007)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Verteidigers Rechtsanwalt … gegen die Auslagenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer … vom 5. April 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Tatbestand

I.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Angeschuldigten A. mit zum Landgericht Hamburg erhobener Anklage vom 7. November 2005 zur Last gelegt, in Hamburg und anderen Orts in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2004 durch drei Straftaten 1. einen gewerbsmäßigen Betrug, 2. durch dieselbe Handlung einen schweren Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.), einen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, eine Vergewaltigung, ausbeuterische und dirigistische Zuhälterei sowie einen Verstoß gegen das Ausländergesetz/Aufenthaltsgesetz, 3. einen Versuch des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer war (zuletzt)nach § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO bestellter Verteidiger des vormaligen Angeschuldigten. Am 11. Dezember 2006 ist der Angeschuldigte verstorben. Mit Beschluss vom 5. April 2007 hat die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt; von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abgesehen, weil das Hauptverfahren aufgrund gegen den Angeschuldigten bestehenden hinreichenden Tatverdachts zu eröffnen gewesen wäre, wenn dieser nicht verstorben wäre.

Gegen die „Kostengrundentscheidung” dieses am 19. April 2007 zugestellten Beschlusses wendet sich der ehemalige Verteidig...

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