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OLG München Beschluss vom 05.11.2002 - 2 Ws 672/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten- und Auslagenentscheidung im Strafverfahren nach dem Tod des Angeklagten: Antrags- und Beschwerderecht des Verteidigers. Beschwer der Erben des verstorbenen Angeklagten durch Ablehnung einer Erstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich notwendiger Auslagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verteidigervollmacht endet mit dem Tod des Angeklagten.

2. Stirbt der Angeklagte vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, so hat der ehemalige Verteidiger weder aufgrund fortwirkender Vollmacht, noch aufgrund neu erteilter Vollmacht der Erben ein Antrags- oder Beschwerderecht zu eventuell noch ergehenden Kosten- und Auslagenentscheidungen.

3. Durch die Ablehnung einer Erstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, der vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens verstorben ist, sind dessen Erben nicht beschwert.

 

Normenkette

StPO §§ 137, 467 Abs. 3, § 464 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 10.06.2002; Aktenzeichen 1 Ns 3 Js 5812/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wie auch seiner Witwe gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses der 1. Strafkammer des Landgerichts Deggendorf vom 10.06.2002 – 1 Ns 3 Js 5812/01 – wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Mit Urteil vom 27.11.2001 verurteilte das Amtsgericht Deggendorf den damaligen Angeklagten … wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil desselben Gerichts vom 08.06.2000 zu einer Gesamtgeldstrafe. Hierbei wurde der damalige Angeklagte von Rechtsanwalt … als Verteidiger aufgrund einer formularmäßigen „Prozessvollmacht für Zivil- und Strafprozess” vom 20.04.2001 vertreten. Das ansonsten vorgedruckte Formular der Prozessvollmacht enthielt lediglich im...

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