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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.07.2025 - 17 U 188/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungen der AGB einer Bausparkasse mittels Zustimmungsfiktion

Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht und auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, ist wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf Änderungen bezieht, die nicht der Zustimmung der BaFin unterliegen und hierdurch weder der Vertragszweck geändert noch in die Kernrechte des Bausparers eingegriffen wird.

Normenkette

ABB § 21; BauSparkG § 5; BauSparkG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.10.2023; Aktenzeichen 2-27 O 307/22)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln über Bedingungsänderungen in Bausparbedingungen in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet u.a. Bausparprodukte an. Im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern verwendet sie innerhalb ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) mit Stand 1. März 2018 u.a. die nachfolge...

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