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Bausparkassengesetz / § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge

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(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.

 

(2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über

 

1.

die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der zugehörigen Wartezeiten;

 

2.

die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren);

 

2a.

die Berechnung der Mehrerträge aus der Anlage der Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7 sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung";

 

3.

die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstücke;

 

4.

die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten;

 

5.

die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulässig ist;

 

6.

das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge;

 

7.

eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die Aufsichtsbehörde.

 

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über

 

1.

die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten;

 

2.

die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen;

 

3.

die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden;

 

4.

die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfo...

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