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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.11.1999 - 6 U 93/99

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.05.1999; Aktenzeichen 2/6 O 84/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.5.1999 teilweise abgeändert:

Der Beschluß – einstweilige Verfügung vom 2.3.1999 – wird in Ziffer 1 b aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Antrag 1 b zurückgewiesen.

Der Beschluß – einstweilige Verfügung – wird in Ziff. 2 teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens wie folgt neu gefaßt:

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich Auskunft über den Vertriebsweg der von ihnen im Sinne der Ziff. 1 a des Beschlusses – einstweilige Verfügung – vom 2.3.1999 mit dem Label der Marke … hergestellten und in den Verkehr gebrachten wiederbefüllten Tonerkartuschen zu geben unter Angabe des Namens und der Anschrift der gewerblichen Abnehmer sowie die Menge der hergestellten und ausgelieferten Tonerkassetten.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin stellt Computerdrucker nebst Zubehör her, die sie unter der Marke … vertreibt, deren Inhaberin die Firma … ist. Diese hat der Antragstellerin eine Lizenz an der Marke erteilt und die Antragstellerin ermächtigt, markenrechtliche Ansprüche in Deutschland durchzusetzen. Die Antragsgegnerin, deren Vorstand der Antragsgegner zu 2 ist, vertreibt u. a. wiederaufbereitete Laserdrucker-Tonerkartuschen der Antragstellerin, die diese unter der Marke … vertrieben hatte. Diese Tonerkartuschen erhält die Antragsgegnerin von ...

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