Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 44/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine auf Waren und Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist.

b) In dem Wiederbefüllen eines Gaszylinders zum Einsatz in einem Besprudelungsgerät liegt der bestimmungsgemäße Gebrauch und damit keine der Erschöpfung entgegenstehende Veränderung des mit einer Marke versehenen Zylinders.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 4 U 118/01)

LG Bochum

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Hamm v. 6.12.2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt Besprudelungsgeräte zur Aufbereitung von Leitungswasser für den Heimgebrauch. Das CO2-Gas zur Wasseraufbereitung ist in wiederbefüllbaren Gaszylindern enthalten. Die Klägerin bietet auch die Wiederbefüllung dieser Zylinder an. Sie nimmt zu diesem Zweck die Zylinder nach Verbrauch des Gases zurück und befüllt sie über Vertragsunternehmen neu mit CO2-Gas. Die Zylinder werden jeweils den Käufern der Füllung übereignet. Am Ventil ist das Zeichen "SodaStream" eingeschlagen. Die Originalzylinder tragen ferner ein Etikett mit dem Schriftzug "SodaStream". Die Klägerin ist Inhaberin der am 10.12.1998 angemeldeten Marke "SODASTREAM", die u.a. für Gase zur Herstellung und für die Abgabe von Getränken, für Behälter aus unedlen Metallen und deren Legierungen sowie für das Befüllen von Druckbehältern mit Kohlensäure und Gasen für Dritte eingetragen ist. Nachstehend ist ein solcher "SodaStream"-Zylinder in verkleinerter Form abgebildet:

Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, bietet ebenfalls das Befüllen von Gaszylindern mit CO2-Gas an. Dies geschieht in der Weise, dass sie Zylinder - auch solche, die mit dem Zeichen der Klägerin versehen sind - entgegennimmt und den Kunden im Tausch einen wiederbefüllten Zylinder übergibt, der nicht mehr mit dem Originaletikett, sondern mit ihrem Etikett versehen ist. Die ihr überlassenen leeren Zylinder werden von ihr umetikettiert, befüllt und wiederum im Tausch gegen leere Zylinder vertrieben. Soweit es sich dabei um Zylinder aus der Produktion der Klägerin handelt, tragen sie auch beim Weitervertrieb noch den am Ventil eingeschlagenen Schriftzug "SodaStream". Ein Zylinder nach der Umetikettierung durch die Beklagte ist nachstehend verkleinert abgebildet:

Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Der Verkehr verstehe das in das Metall geschlagene Zeichen "SodaStream" als Herkunftshinweis, und zwar sowohl für das Behältnis wie für die Dienstleistung des Befüllens. Auf Grund der Kennzeichnung sei für den Verkehr erkennbar, dass es sich um original und damit fachmännisch abgefüllte Gaszylinder handele.

Die Klägerin hat die Beklagten dementsprechend auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Sie hat ferner beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Angabe "SodaStream" diene nicht der Kennzeichnung des Inhalts, sondern sei nur die nach der Druckbehälterverordnung erforderliche Herstellerangabe. Der Verkehr sehe darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Füllung. Im Übrigen haben sich die Beklagten auf die Erschöpfung des Markenrechts berufen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten weder eine Markenverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Eine Markenverletzung scheitere daran, dass § 14 Abs. 2 MarkenG einen kennzeichenmäßigen Gebrauch des geschützten Zeichens voraussetze. Zwar erkenne der Verkehr auf Grund des Zeichens, dass der auf diese Weise gekennzeichnete Gaszylinder aus dem Betrieb der Klägerin stamme. Dagegen sei in Fällen, in denen die Kennzeichnung auf dem Zylinderventil von der auf dem Etikett abweiche, nicht von vornherein klar, dass das Zeichen auch als Hinweis auf das Unternehmen aufgefasst werde, das den Zylinder befüllt habe. Es gebe auch keinen Anhalt dafür, dass der Verkehr das Zeichen der Klägerin am Ventil als Hinweis darauf verstehe, dass die Klägerin für das Befüllen durch andere Unternehmen die Verantwortung übernehmen wolle. Sicherheitsbedingte Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Während die Klägerin die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Herstellung der Zylinder trage, zeichne für das Befüllen das Unternehmen verantwortlich, auf das das Etikett deutlich hinweise. Diese Vorstellung liege für den Verbraucher auch deshalb nahe, weil ihm die so gekennzeichneten Zylinder nicht in einem Unternehmen der Klägerin, sondern dort begegneten, wo der Tauschhandel mit Gaszylindern betrieben werde. Insofern verhalte es sich ähnlich wie bei Mineralwasser- oder Limonadeflaschen; auch dort entnehme der Verkehr allein dem Etikett und nicht dem Flascheneinbrand die Herkunft des Getränks. Schließlich sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Verbraucher auf Grund des Nebeneinanders des Zeichens auf dem Zylinder und des Zeichens auf dem Etikett auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen sollten. Allerdings seien trotz dieser eigenen Einschätzung Zweifel nicht zuletzt deswegen angebracht, weil andere OLG die Situation anders beurteilt hätten. Eine danach gebotene Beweisaufnahme über das Verkehrsverständnis sei jedoch nicht zu Stande gekommen, weil die beweisbelastete Klägerin die Einzahlung des geforderten Vorschusses von vornherein verweigert habe.

Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht wettbewerbswidrig. Eine Irreführung liege schon deswegen nicht vor, weil der Verkehr mit der Klagemarke keine besondere Gütevorstellung verbinde. Auch ein Behinderungswettbewerb zu Lasten der Klägerin scheide aus.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verletzung der Klagemarke verneint. Auch ein Wettbewerbsverstoß scheidet im Streitfall aus.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 MarkenG zu.

a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings den markenmäßigen Gebrauch des Klagezeichens durch die Beklagte in Frage gestellt.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 MarkenG einen markenmäßigen Gebrauch voraussetzt. Dies bedeutet, dass eine Markenverletzung nur in Betracht kommt, wenn die Marke als Marke, also in der Weise verwendet wird, dass sie im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Leistungen von Waren oder Leistungen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, Urt. v. 22.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905, Tz. 38 f. = GRUR-Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, BGHReport 2002, 796 = MDR 2002, 1264 = GRUR 2002, 814 f. = WRP 2002, 987 - Festspielhaus I; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, BGHReport 2002, 840 = GRUR 2002, 809 [811] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, BGHReport 2002, 841 = MDR 2002, 1264 = GRUR 2002, 812 [813] = WRP 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Im Streitfall liegt ein solcher markenmäßiger Gebrauch vor. Selbst wenn der in die Gaszylinder geschlagene Schriftzug "SodaStream" als Hinweis nur auf die Herkunft der Gaszylinder, nicht auf die Herkunft des eingefüllten CO2-Gases und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden wird, ist die Benutzung eine markenmäßige, weil damit beim Absatz der wiederbefüllten Gaszylinder zum Ausdruck gebracht wird, dass diese ursprünglich aus dem Hause der Klägerin stammen.

b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Vertrieb der von der Beklagten wiederbefüllten Zylinder nicht mit Hilfe des Markenrechts unterbinden kann. Dadurch, dass die Beklagte die wiederbefüllten Zylinder mit einem neuen, auf sie hinweisenden Etikett versieht, wird die am Zylinderventil angebrachte Klagemarke vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf den Inhalt und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden. Soweit sich die Marke der Klägerin auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses bezieht, ist mit dem ersten Inverkehrbringen Erschöpfung eingetreten (§ 24 Abs. 1 MarkenG).

aa) Das Berufungsgericht hat sich - wie auch andere Gerichte, die über ähnliche Sachverhalte zu befinden hatten (OLG Düsseldorf v. 24.4.2001 - 20 U 139/00, Mitt. 2001, 377 [378 f.] = OLGReport Düsseldorf 2001, 458; OLG Frankfurt v. 18.11.1999 - 6 U 93/99, GRUR 2000, 1062; OLG München Mitt. 1998, 378 [380]) - an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz orientiert, dass eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 MarkenG) immer dann vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht (BGH v. 10.2.1987 - KZR 43/85, BGHZ 100, 51 [56 f.] = MDR 1987, 643 - Handtuchspender; Urt. v. 10.4.1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84 [86] - Einbrandflaschen). Die Umstände des Streitfalls legen ein solches Verständnis aber nicht nahe. Sie deuten vielmehr - wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - darauf hin, dass die Marke der Klägerin allein als Herkunftshinweis für das Behältnis selbst und --neben der selbständigen Kennzeichnung des wiederbefüllenden Unternehmens - nicht auch als Herkunftshinweis für den Inhalt oder für die Dienstleistung des Befüllens dient.

Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klagemarke ursprünglich beim ersten Inverkehrbringen durch die Klägerin nicht nur als ein Hinweis auf die Herkunft des Behältnisses, sondern auch als Hinweis auf die Herkunft des Inhalts und auf das Unternehmen verstanden worden ist, das den Füllvorgang vorgenommen hat. Die auf verschiedene Waren oder Leistungen bezogene herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann aber unter besonderen Umständen dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 [698 f.] = WRP 1998, 763 - VENUS MULTI, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall: Dadurch, dass die Beklagte das von der Klägerin angebrachte Etikett entfernt und durch ein Neues, auf sie hinweisendes Etikett ersetzt, wird die von der Klagemarke ausgehende Wirkung relativiert. Da das neue Etikett auf ein anderes Unternehmen hinweist, das den Zylinder mit CO2-Gas gefüllt hat, beschränkt sich die herkunftshinweisende Funktion des ursprünglichen Zeichens auf das Behältnis, auf dem es angebracht ist. Denn auf Grund des neuen Etiketts wird deutlich, dass der ursprünglich von der Klägerin stammende Zylinder von der Beklagten mit CO2-Gas nachgefüllt worden ist.

Unter diesen Umständen kann sich eine entgegenstehende Erwartung nur einstellen, wenn der Verkehr auf Grund einer bisherigen Übung daran gewöhnt ist, dass nur das Unternehmen die Gaszylinder nachfüllt und weitervertreibt, das sie auch ursprünglich in Verkehr gebracht hat. Bestand in der Vergangenheit eine solche Übung, wird der Verkehr - wenn ihm ein gebrauchtes Produkt dieser Art angeboten wird - zunächst davon ausgehen, dass der Zylinder vom Originalhersteller nachgefüllt worden ist und das nachgefüllte CO2-Gas wiederum vom Originalhersteller stammt. Eine derartige auf mangelndem Wettbewerb beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für die Annahme einer rechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs dahingehend aus, dass die Herkunftsfunktion der Marke, mit der die (gebrauchte) Ware gekennzeichnet bleibt, auch die weiteren im Zusammenhang mit dem fraglichen Produkt erbrachten Dienstleistungen erfasst oder das wiederbefüllende Unternehmen in einer besonderen geschäftlichen Beziehung zu dem Markeninhaber steht.

bb) Kann sich die Klägerin mithin nicht darauf stützen, dass der Verkehr die Marke auf den gebraucht vertriebenen Gaszylindern auch als Hinweis auf die Herkunft des Inhalts oder der Dienstleistung des Wiederbefüllens versteht, geht es allein um die Verwendung der Klagemarke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Gaszylinders selbst. Insoweit steht der Geltendmachung des Markenrechts die Erschöpfung entgegen (§ 24 Abs. 1 MarkenG). In dem Wiederbefüllen der Gaszylinder liegt keine Veränderung der Ware, vielmehr gehört es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, dass die Zylinder nach Verbrauch des Inhalts mit CO2-Gas nachgefüllt werden.

2. Soweit das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG verneint hat, lassen seine Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283888

BGHR 2005, 382

GRUR 2005, 162

MDR 2005, 467

IIC 2005, 985

MarkenR 2005, 48

Mitt. 2005, 126

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Markengesetz / § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
Markengesetz / § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

  (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.  (2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen   1. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren