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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.09.1999 - 11 U Kart 59/98

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2/6 O 283/98)

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az: 2/6 O 283/98 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 250.000,- DM.

Tatbestand

Die Klägerin veranstaltet in Frankfurt am Main verschiedene Messen, darunter auch die Frankfurter Messe “Ambiente”, eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Dabei ist die Klägerin Inhaberin der am 26.10.1994 eingetragenen Marke “Messe Frankfurt Ambiente”.

Die Beklagte ist zuständig für die Vergabe von Domain-Namen unter der sogenannten TOP-Level-Domain ”.de”. Der Unternehmenszweck der Beklagten besteht gemäß § 2 des Genossenschaftsstatuts in der Verwaltung und dem Betrieb von Internetadressen (Domain-Name), insbesondere der genannten TOP-Level-Domain, mit allen dazugehörigen Tätigkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, z.B. Inkasso, rechnerische und betriebliche Betreuung der Anlagen und Geräte, Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft und Herstellung und Unterhaltung der notwendigen eigenen Konnektivität (national und international).

Die Beklagte hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben das Rechenzentrum der Universität Karlsruhe mit dem technischen Betrieb beauftragt, das im Rahmen eines Drittmittelprojektes zu einem jährlichen Festpreis insbeson...

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