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OLG Dresden Urteil vom 28.11.2000 - 14 U 2486/00

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Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 25.08.2000; Aktenzeichen 3 O 0824/00)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25.08.2000 – Az.: 3 O 0824/00 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Die Revision wird zugelassen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • Die Beschwer des Klägers beträgt 15.000,00 DM.

    Streitwert: 15 000,00 DM

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen. Die Beklagte zu 2. ist die …, bei der sich der Beklagte zu 1. die Internet-Adresse … hat reservieren lassen.

Diese Domain bot der Beklagte zu 1 dem Kläger (Schreiben vom 22.10.1999, Anlage K 3, Bl. 22 d.A.) zur entgeltliche Nutzung an. Dieser wies das Angebot zurück (Schreiben der … vom 08.11.1999, Anlage K 4, Bl. 23 d.A. und vom 23.11.1999, Anlage K 6, Bl. 26/27 d.A.) und forderte den Beklagten zu 1. erfolglos auf, die Domain aufzugeben und die “Namensrechtsverletzung” zu unterlassen. Mit weiterem Schreiben der … (vom 23.11. 1999, Anlage K 7, Bl. 28 d.A.) wurde dem Beklagten zu 2. eine Kopie des Schreibens an den Beklagten zu 1. vom 23.11.1999 übermittelt. Ergänzend wurde ausgeführt:

“Diese Reservierung stellt eine Namensleugnung dar, weil die aus einem Namen gebildete Domain Namensfunktion hat. Derjenige, der sich den geschützten Namen eines anderen als Domain-Namen reservieren lässt, verletzt dessen Namensrecht (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 18.06.1999, Az.: 36 O 11/99). In diesem Zusammenhang wird auf die Leitsätze 3 und 4 des zitierten Urteils verwiesen.”

Dem Schreiben waren die Leitsätze des angesprochenen U...

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