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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.07.2014 - 23 U 132/13

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Normenkette

BGB §§ 134, 171-172, 280, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RBerG Art. 1 § 1; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.04.2013; Aktenzeichen 2-28 O 369/12)

BGH (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen XI ZR 255/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 26.4.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatz- sowie Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hotelappartements geltend, wobei er seinen Anspruch auf culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kredit und das finanzierte Geschäft sowie auf Bereicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Darlehen stützt.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger zum einen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss nicht zustehe. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung seitens der kreditgebenden Bank über einen sittenwidrig überhöhter Kaufpreis liege nicht vor, schon mangels substantiierten Vortrags des Klägers zum Wer...

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