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Rechtsberatungsgesetz [bis 01.07.2008] / § 1 [Erlaubnis]

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(1) 1Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. 2Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

 

1.

Rentenberatern,

 

2.

Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

 

a)

bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,

 

b)

bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,

 

3.

Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,

 

4.

vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,

 

5.

Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),

 

6.

Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.

3Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

 

(2) 1Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. 2Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommen...

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