Leitsatz (amtlich)
Die für die Vertretung bei endgültiger und dauernder Verhinderung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Besetzung der Spruchkörper übertragen werden.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 16 S. 2, §§ 21e, 59, 75
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das LG X zurückverwiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) rügt die Besetzung der Zivilkammer des LG X. im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung (§§ 78 GBO, 547 Nr. 1 ZPO). Diese Rüge hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde ist die Besetzung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO fehlerhaft. Die weitere Beschwerde übersieht, dass es in der Beschwerdeinstanz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen originären Einzelrichter gibt. Nach § 30 Abs. 1 S. 3 FGG findet nur § 526 ZPO entsprechende Anwendung, nicht aber § 568 ZPO.
Die Besetzung der Zivilkammer des LG X erweist sich jedoch deshalb als fehlerhaft, weil der Kammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur noch zwei ordentliche Mitglieder angehörten.
Nach der vom Senat bei dem Präsidenten des LG X. eingeholten Auskunft sind der Vorsitzende Richter am LG A. und die Richterinnen am LG C. und B. für das Jahr 2004 von dem Gerichtspräsidium zu ordentlichen Mitgliedern der Zivilkammer bestimmt worden. Nach dem Tod des Vorsitzenden Richters am LG A. am 6.7.2004 bestand die Zivilkammer zunächst nur noch aus zwei ordentlichen Mitgliedern. Durch Beschluss des Präsidiums vom 5.10.2004 wurde der Zivilkammer mit Wirkung ab 18.10.2004 ein weiterer Beisitzer (Ric...