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LG Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 28.02.2005 - 7 T 218/04

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Verfahrensgang

AG Hadamar (Aktenzeichen TH-1447-8)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2005; Aktenzeichen 20 W 121/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Der Beschwerdewert wird auf 211.354,83 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Auf Antrag der Beteiligten zu 2. und zu 3. vom 2.4.2004 trug das Amtsgericht Hadamar am 8.4.2004 eine Sicherungshypothek in Höhe von 211.354,83 Euro nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2 a) für die Beteiligten zu 2. und zu 3. als Gesamtgläubiger aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars Richard Bock in Koblenz vom 2.11.2001 zu Urkundenrollen-Nr. 3732/2001 B im Wege der Zwangsvollstreckung in Abt. III lfd. Nr. 3 ein.

Gegen die Eintragung des Rechts hat der Beteiligte zu 1. „Erinnerung” eingelegt. Der Eintragungsantrag sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Bei dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30.1.2004 – Aktenzeichen 2/10 O 319/03 –, mit dem die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde abgewiesen worden sei, handele es sich um ein „Scheinurteil”.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 75 GBO).

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts in Limburg an der Lahn hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2004 zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er die Besetzung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung rügt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.1.2005 – 20 W 438/04 – den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesen....

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