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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.11.2021 - 18 W 197/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im ZSSR

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebühr nach Nr. 1160 KV JVKostG für die Einstellung einer Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) fällt mehrfach an, wenn der Kostenschuldner eine an sich einheitliche Schutzschrift in mehrere Einzeldokumente aufgeteilt und diese jeweils gesondert in einem abgeschlossenen Datenverarbeitungsvorgang zur Einstellung in das ZSSR übermittelt hat. Der Gebührentatbestand setzt nicht voraus, dass es sich bei dem jeweils eingestellten Dokument um einen Schriftsatz handelt, der inhaltlich den Anforderungen einer Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt.

 

Normenkette

ERVB 2018; ERVV §§ 3, 5; GG Art. 20 Abs. 3; GKG §§ 6, 66 Abs. 4; KV JVKostG Nr. 1160; JVKostG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, §§ 10, 13, 22 Abs. 1 S. 2; SRV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3; ZPO § 945a Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.10.2021; Aktenzeichen 2-09 T 155/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin reichte am 25.08.2020 zwischen 19:32 Uhr und 23:42 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) insgesamt zwölf Dokumente beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) ein. Hierbei handelte es sich um eine mehrere hundert Seiten umfassende Schutzschrift einschließlich Anlagen, die wegen des im Übertragungsweg des Registers auf jeweils 60 MB begrenzten Datenvolumens von der Kostenschuldnerin in Einzeldokumente aufgeteilt und unter jeweiliger Verwendung des hi...

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