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Gerichtskostengesetz / § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

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(1)[1] In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

 

1.

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

 

2.

in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

 

3.

in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,

 

4.

in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

 

5.

in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

Bis 31.05.2025:

(1) 1In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

2.

in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

3.

in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

3a.

[2]in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,

4.

in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

5.

in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

2Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

 

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

 

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025. Anzuwenden ab 01.06.2025.
[2] Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.

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