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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2019 - 3 U 6/19

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Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2019; Aktenzeichen 3 U 6/19)

LG Wiesbaden (Urteil vom 28.12.2018; Aktenzeichen 1 O 371/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen IV ZR 217/19)

 

Tenor

Urteil auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Aktenzeichen: 1 O 371/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 3.000.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 01.07.2019 (Bl. 387ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 233ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 17.07.2019 (Bl. 403f. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, AZ: 1 O 371/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. 1. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 01.07.2019 (Bl. 387ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers, die sich auf die Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Entgegen seiner Auffassung ist ein durchschnittlicher Geschäftsführer schon aufgrund seiner Tätigkeit für eine GmbH ohne Weiteres in der Lage zu erkennen, dass es sich bei § 64 GmbHG nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Antrag.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14322128

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