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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.12.1986 - 20 W 410/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragenes Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 16.09.1986; Aktenzeichen 7 T 154/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde und das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 172.500,– DM.

 

Gründe

Als Eigentümer des eingangs näher bezeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks sind im Grundbuch die Antragsteller zu je 1/2 Idealanteil eingetragen. Das ganze Grundstück ist mit insgesamt zehn Grundpfandrechten (Post III/1 – 7, 9, 11 und 14), der Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 1) mit weiter fünf Grundpfandrechten (Post III/8, 10, 12, 15 und 15) belastet. Am 24. Oktober 1985 wurde in das Grundbuch eingetragen, daß die Zwangsversteigerung des (gesamten). Grundstücks angeordnet ist. Die Antragsteller haben in notarieller Urkunde vom 12.10.1984 da Eigentum an dem Grundstück gemäß § 8 WEG in vier Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung verbunden ist. Zugleich haben sie bewilligt und beantragt, die Teilung des Grundstücks in vier Wohnungseigentumsrechte einzutragen Am 25.10.1984 haben sie die erste Ausfertigung der notariellen Urkunde vom: 12.10.1964 mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung des … vom 6.7.1964 bei dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht.: Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom vom 23.10.1984 den Antrag auf Eintragung der Begründung des Wohnungseigentums davon abhängig gemacht, daß innerhalb von zwei Monaten die Zustimmung aller Grundpfandrechtsgläubiger beigebracht werde. Nach Ablauf dieser Frist hat es durch Beschluß von 5.2.198 den Eintragungsantrag vom 12.10.1984 mit der Begründung zurückgewies...

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