Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung eines Fahrzeugschadens nach den (geringeren) Ersatzbeschaffungskosten
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 8 O 179/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 135,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2003 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 Euro abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen ihrerseits die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 160 Euro abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 20.12.2002 auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Hauptstreitpunkt in zweiter Instanz ist die Berechnung des Fahrzeugschadens. Der Kläger möchte auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, während die Beklagten sich auf die Abrechnungsgrundsätze bei einem wirtschaftlichen Totalschaden berufen.
Im Auftrag des Klägers schätzte der Sachverständige Dipl.-Ing. G.Z. die Kosten für die Instandsetzung der Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler Grand Voyager, Erstzulassung 8.1.2002, auf 17.079,10 Euro (einschließlic...