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BGH Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbeschaffungsaufwand für unfallbeschädigtes Fahrzeug. Differenz zwischen Bruttowiederbeschaffungswert und Restwertangebot. Wirtschaftlichkeitspostulat. Weiterveräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs in unrepariertem Zustand

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.2004; Aktenzeichen I-1 U 12/04)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 7.6.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls v. 20.12.2002 den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verweisen lassen muss.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler Grand Voyager, Erstzulassung 8.1.2002, auf 17.079,10 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 EUR. Den Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 EUR an. Eine Angabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht.

Mit Anwaltsschreiben v. 10.1.2003 errechnete der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 EUR zzgl. des merkantilen Minderwerts von 1.500 EUR mit insgesamt 16.223,36 EUR. Daraufhin beauftragte der beklagte Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgutachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfallfahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der beklagte Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax v. 17.1.2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über 13.110 EUR mit dem Zusatz, dass das Gebot die kostenlose Abholung des Kfz beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zugegangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag v. 28.1.2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will. Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben.

Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem Netto-Wiederbeschaffungswert von 23.275,86 EUR einen Restwert in Höhe des dem Kläger übermittelten Angebots von 13.110 EUR in Abzug brachte und dem Kläger den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 EUR vorgerichtlich überwies.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 EUR), wobei er seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwiesenen Betrags von 10.165,86 EUR und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrechnung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags von 3.724,14 EUR auf 4.689,10 EUR beziffert. Das LG hat seine Klage insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 veröffentlicht ist (OLG Düsseldorf, Urt. 7.6.2004 - I-1 U 12/04, NZV 2004, 584), meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen des beklagten Haftpflichtversicherers i.H.v. insgesamt 13.890 EUR (10.165,86 EUR zzgl. 3.724,14 EUR) ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag entspreche dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 EUR und dem übermittelten Restwertangebot von 13.110 EUR. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Dass der Sachverständige zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, dass geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen sei, dass der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots v. 17.1.2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu erkennen, dass schutzwürdige Interessen des Klägers bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risikolos hätte annehmen können.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Verkehrsunfall v. 20.12.2002 ist durch die Zahlungen des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, MDR 2005, 748 = BGHReport 2005, 698 = VersR 2005, 1108; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 172/04, BGHReport 2005, 700 m. Anm. Krischer = VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sog. Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urt. v. 29.4.2003 (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiterveräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen (BGH, Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381 [382]; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, MDR 2005, 748 = BGHReport 2005, 698 = VersR 2005, 1108; v. 15.2.2005 - VI ZR 172/04, BGHReport 2005, 700 m. Anm. Krischer; Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 91/04), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil (BGH, Urt. v. 23.6.1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239 [244]) nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (BGH, Urt. v. 23.6.1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239 [247]; Urt. v. 5.3.1985 - VI ZR 204/83, MDR 1985, 748 = VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGH, Urt. v. 23.6.1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239 [246]), ändert dies nichts daran, dass zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (BGH, Urt. v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91, MDR 1992, 851 = VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (BGH v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 [398] = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048; v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, MDR 2005, 748 = BGHReport 2005, 698 = VersR 2005, 1108; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 172/04, BGHReport 2005, 700 m. Anm. Krischer = VersR 2005, 665). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeutung, dass die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %-Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachverständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat.

Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (VersR 1990, 362 [363]; VersR 2002, 414 [416]). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach befürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück v. 7.4.1993 - 1 S 177/92, DAR 1993, 265 [266]; AG Sigmaringen v. 22.9.2000 - 1 C 618/00, MDR 2000, 1430; AG Nordhorn DAR 2000, 413; hierzu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rz. 120; Huber, MDR 2003, 1334 [1339 f.]; Lemcke, r + s 2002, 265 [270]; Lemcke in v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rz. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, 297 [301]; DAR 2002, 6 [9]; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rz. 36). Damit soll insb. der Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rz. 36). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zu Gunsten des Geschädigten auswirken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 [398] = BGHReport 2003, 792 = MDR 2003, 1048; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, MDR 2005, 748 = BGHReport 2005, 698 = VersR 2005, 1108; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 172/04, BGHReport 2005, 700 m. Anm. Krischer = VersR 2005, 665). Lässt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziff. 2. auf der Hand, dass sein Schaden in Höhe des Restwerts ausgeglichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kein Raum.

4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers einlassen muss (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98 = BGHZ 143, 189 = MDR 2000, 330). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, dass der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (BGH, Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392718

BGHZ 2006, 180

NJW 2005, 2541

BGHR 2005, 1305

EBE/BGH 2005, 247

JR 2006, 424

ZAP 2005, 1132

ZIP 2005, 2024

DAR 2005, 508

MDR 2005, 1223

NZV 2005, 453

VersR 2005, 1257

ZfS 2005, 598

ASR 2005, 1

KfZ-SV 2006, 27

NJW-Spezial 2005, 400

RdW 2005, 535

SVR 2006, 302

VRA 2005, 151

VRR 2005, 304

ZGS 2005, 353

r+s 2005, 393

r+s 2005, 460

DS 2005, 345

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