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OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.08.2018 - 10 W 121/18

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Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung der Urkundsbeteiligten für Treuhandgebühren gemäß Nr. 22201 KV-GNotKG.

 

Normenkette

BGB § 421; GNotKG §§ 30, 32; KV-GNotKG Nr. 22201

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 9 OH 30/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Notars wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2018 abgeändert.

Die notarielle Kostenberechnung des Notars R. vom 21. April 2017 betreffend die UR-Nr. 81/2017 wird bestätigt.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Notars ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kammer stellt in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 13.08.2018 wiederholt und in der Sache zutreffend fest, dass die von dem Notar in Rechnung gestellten Treuhandgebühren gemäß Nr. 22201 KV-GNotKG entstanden sind. Die Ausführungen der Kammer, der Landeskasse und auch des Notars zu der Frage, ob diese Gebühren im Verhältnis zum Notar von Käufer- oder Verkäuferseite zu tragen sind, liegen indes durchweg neben der Sache. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich.

Gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist, haftet also gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG auch für die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten der Betreuungstätigkeiten. Dabei kommt es nicht darauf an, in wessen Interesse die Betreuungstätigkeit erfolgt. Diese Haftungserstreckung auf die Betreuungstätigkeit ist durch das GNotKG eingeführt worden und soll Streitigkeiten aus dem alten R...

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