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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.02.2012 - I-10 W 97/11

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Leitsatz (amtlich)

Eine Geschäftsreise liegt dann vor, wenn das Prozessgericht entweder außerhalb der Kanzleigemeinde oder außerhalb der Wohngemeinde liegt; abzustellen ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise. Eine Auslegung dahingehend, dass das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen muss, ist nicht zulässig.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbem. 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 15.07.2011; Aktenzeichen 5 T 121/11)

AG Erkelenz (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen 14 C 389/09)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 26.7.2011 (Bl. 66 ff. PKH-Heft) wird der Beschluss des LG Mönchengladbach vom 15.7.2011 (Bl. 61 ff.) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Landeskasse vom 28.4.2011 (Bl. 47f) gegen den Beschluss des AG Erkelenz vom 21.4.2011 (Bl. 41 ff.) wird zurückgewiesen.

Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 26.7.2011 gegen den Beschluss des LG Mönchengladbach vom 15.7.2011 ist gem. § 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig und begründet. Mit Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde gegen die im Ergebnis erfolgte Absetzung der zu Festsetzung angemeldeten Reisekosten des Antragstellers i.H.v. EUR 61,88. Diesbezüglich beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einem Rechtsfehler.

Der Vergütungsanspruch des Antragstellers folgt aus dem gem. § 48 Abs. 1 RVG maßgeblichen Beiordnungsbeschluss vom 30.12.2009 (Bl. 7f), der keine Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines am Ort des hiesigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" enthält. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwa...

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