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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.12.2010 - I-25 Wx 56/10

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Verfahrensgang

AG Wuppertal (Entscheidung vom 06.10.2010; Aktenzeichen HRB 21749)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.10.2010 - HRB 21749 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten auferlegt.

 

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 2009 (UR-Nr.: 152/2009 des Notars B; hinten in der Akte liegend) erwarb der Beteiligte von der C. Gesellschaft mbH sämtliche Geschäftsanteile an der betroffenen Gesellschaft. Anschließend wurde er durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, deren Niederschrift ebenfalls in der vorgenannten Urkunde beurkundet ist, zum Geschäftsführer bestellt. Durch notariellen Vertrag vom 03.04.2009 (UR-Nr.: 439/2009 b des Notars B.) verkaufte der Beteiligte sodann seine Geschäftsanteile an der betroffenen Gesellschaft an die W.AG in / Schweiz. Bei der Beurkundung dieses Vertrages wurde der Beteiligte vollmachtlos vertreten. Durch seine am 11.05.2009 erfolgte Genehmigung wurde dieser Vertrag rechtswirksam. Nachdem er zuvor bereits am 27.08.2009 dem Amtsgericht Wuppertal mitgeteilt hatte, dass er das Amt des Geschäftsführers niedergelegt habe (Bl. 28 - 36 GA), fasste er am 11.05.2010 folgenden Gesellschafterbeschluss (hinten in der Akte liegend):

"Der alleinige Gesellschafter der D. GmbH mit Sitz in H. hält hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Fristen und Förmlichkeiten eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ab und beschließt einstimmig Folgendes: aH

Der Geschäftsführer, Herr L., wird mit Wirkung zum Tage der Eintragung des Erlöschens im Handelsregister von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen und ist nicht mehr Geschäftsführer."

Dieser Beschluss ist vom Beteiligten zu 1) unterzeichnet.

An demselben Tag unterzeichnete der...

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