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OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2007 - I-16 W 40/06

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 20.02.2006; Aktenzeichen 4 O 1172/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen II ZB 8/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2.3.2006 wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 20.2.2006 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Urteils des LG Wuppertal vom 29.11.2000 und des Beschlusses des Senats vom 11.11.2005 - I-16 U 22/01 - von dem Beklagten an Kosten weitere 17.444,56 EUR (in Buchstaben: siebzehntausendvierhundertvierundvierzig und 56/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.12.2005 an den Kläger zu erstatten sind.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 17.445 EUR festgesetzt wird, werden dem Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Festsetzung von ihm aufgewendeter Avalzinsen für eine Prozessbürgschaft i.H.v. 17.444,56 EUR zurückweisenden Beschluss des LG Wuppertal vom 20.2.2006 ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat bei dem angerufenen LG die Festsetzung von Avalzinsen i.H.v. 17.444,56 EUR beantragt. Sie beruhen auf einer Sparkassenbürgschaft, die der Kläger als Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten und damals noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG vom 29.11.2000 (Bl. 389 ff. GA) beschafft hat. Daraufhin hat der Beklagte die ihm durch das Urteil auferlegten Zahlungen an den Kläger erbracht, ohne dass dieser konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen musste. Das Urteil ist seit der Berufungsrücknahme des ...

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