Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Dresden Beschluss vom 28.03.2000 - 19 W 51/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 14.12.1999)

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 138.159,89 DM wegen einer Werklohnforderung. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.1999 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.05.1999 legte die Klägerin hiergegen Berufung ein, die sie mit Schreiben vom 21.07.1999 zurücknahm. Mit Schreiben vom 08.06.1999 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an, dass er diesen auch im Berufungsverfahren vertrete. Durch Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 27.10.1999 wurden der Klägerin die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt. Durch Schriftsatz vom 17.09.1999 beantragte der Beklagte, Kosten i.H.v. insgesamt 1.705,66 DM für die 2. Instanz festzusetzen. Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 14.12.1999 wurden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Die Klägerin ließ vortragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Rechtsanwalt des Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1999 mitgeteilt, dass die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite sei gebeten worden, bis zum Eingang einer Berufungsbegründungsschrift sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter zu bestellen. Die Klägerin rügt ferner die Verletzung rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren.

II.

Das Rechtsmittel ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zum Erfolg.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Erhalt der Berufungsbegründung ist vorschnell, wenn die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden ist. Die hierdurch ausgelösten außergerichtlichen Kosten sind nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig. Wenn der Berufungskläg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


OLG Dresden 15 W 861/98
OLG Dresden 15 W 861/98

  Leitsatz (amtlich) ›Die bei einer fristwahrend eingelegten Berufung vor Erhalt der Berufungsbegründung durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts ausgelösten Kosten sind nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und vom Prozeßgegner nicht zu ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren