Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 14.12.1999) |
Gründe
I. Die Klägerin begehrte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 138.159,89 DM wegen einer Werklohnforderung. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.1999 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.05.1999 legte die Klägerin hiergegen Berufung ein, die sie mit Schreiben vom 21.07.1999 zurücknahm. Mit Schreiben vom 08.06.1999 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an, dass er diesen auch im Berufungsverfahren vertrete. Durch Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 27.10.1999 wurden der Klägerin die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt. Durch Schriftsatz vom 17.09.1999 beantragte der Beklagte, Kosten i.H.v. insgesamt 1.705,66 DM für die 2. Instanz festzusetzen. Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 14.12.1999 wurden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Die Klägerin ließ vortragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Rechtsanwalt des Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1999 mitgeteilt, dass die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite sei gebeten worden, bis zum Eingang einer Berufungsbegründungsschrift sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter zu bestellen. Die Klägerin rügt ferner die Verletzung rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren.
II.
Das Rechtsmittel ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zum Erfolg.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Erhalt der Berufungsbegründung ist vorschnell, wenn die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden ist. Die hierdurch ausgelösten außergerichtlichen Kosten sind nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig. Wenn der Berufungskläg...