Leitsatz (amtlich)
›Die bei einer fristwahrend eingelegten Berufung vor Erhalt der Berufungsbegründung durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts ausgelösten Kosten sind nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und vom Prozeßgegner nicht zu erstatten.‹
Gründe
I.
Im Erkenntnisverfahren begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 71.105,58 DM wegen einer aus einem Kaufvertrag über eine ehemalige HO-Gaststätte herrührenden Zinsforderung.
Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.05.1997 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.11.1997 legten die Beklagten hiergegen Berufung ein, die sie mit Schreiben vom 18.12.1997 zurücknahmen.
Durch Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.01.1998 wurden den Beklagten die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt.
Durch Schriftsatz vom 27.01.1998 beantragte die Klägerin, gegen die Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 1.287,25 DM für die zweite Instanz festzusetzen.
Im Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Chemnitz für die zweite Instanz vom 11.03.1998 wurden diese Kosten antragsgemäß festgesetzt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß wurde den Beklagten am 26.03.1998 zugestellt.
Am 06.04.1998 ging die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß bei Gericht ein. Die Beklagten ließen vortragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Rechtsanwälten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden sei. Die Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite seien gebeten worden, sich nicht zu bestellen, da die Berufungseinlegung lediglich wegen des Verstreichens der Frist des § 516 ZPO erfolgt sei. Rechtsanwältin K habe ihr Einverständnis hiermit erklärt. Die Beklagten sind der Auffassung, im Hinblick auf die fristwahrend eingelegte Berufun...