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OLG Dresden Beschluss vom 15.03.2007 - 21 WF 229/07

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Leitsatz (amtlich)

Maßgeblich ist für die anwaltliche Vergütung das RVG, wenn der Rechtsanwalt zunächst nur beauftragt war, einen PKH-Antrag zu stellen und erst nach dem 1. Juli 2004 PKH gewährt wird, denn der Auftrag für das Verfahren steht regelmäßig unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung.

 

Verfahrensgang

AG Döbeln (Entscheidung vom 29.01.2007; Aktenzeichen 1 F 106/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 29. Januar 2007 aufgehoben und über die bisher bewilligte Vergütung von 720,36 EUR hinaus auf weitere 236,64 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Unabhängig von der Frage, ob dazu die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, ist dies der Fall, da in beiden Bereichen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert von 50,00 EUR (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO) bzw. 200,00 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) wird erreicht. Die Beschwerde ist auch innerhalb der strengeren zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

II.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.

Nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor dem 01. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.

Da die Beiordnung des Klägervertreters jedenfalls nach dem 01. Juli 2004, nämlich mit Beschluss vom 04. März 2005 erfolgt ist, kommt es vorliegend auf die E...

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  Leitsatz (amtlich) Wird dem Kläger aufgrund eines vor dem 1.7.2004 gestellten Antrags nach diesem Datum Prozesskostenhilfe gewährt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach RVG, wenn, wie es regelmäßig der Interessenlage entspricht, der Rechtsanwalt ...

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