Leitsatz (amtlich)
Wird dem Kläger aufgrund eines vor dem 1.7.2004 gestellten Antrags nach diesem Datum Prozesskostenhilfe gewährt, richtet sich die anwaltliche Vergütung nach RVG, wenn, wie es regelmäßig der Interessenlage entspricht, der Rechtsanwalt des Klägers zunächst nur mit der Stellung des PKH-Antrags beauftragt war und der Verfahrensauftrag unter der Bedingung der positiven PKH-Entscheidung erteilt wurde (entgegen OLG Köln v. 25.7.2005 - 25 WF 106/05, OLGReport Köln 2005, 586).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen 82 AR 168/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Vorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, weil die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdewert i.H.v. 50 Euro gem. § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO ist erreicht bzw. die Beschwerde durch das LG gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
II. Die Vergütung des dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich vorliegend nach den Vorschriften des RVG.
Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG sind die BRAGO und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem 1.7.2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Werden mehrere dieser Tatbestände erfüllt, kommt es für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist (BT-Drucks. 15/1971, 203, re. Sp. zu § 60 RVG-E).
1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass es vorliegend nu...