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OLG Braunschweig Beschluss vom 30.10.2018 - 2 W 85/18

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 12 T 66/18)

 

Tenor

1) Die weitere Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Braunschweig, und die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20.09.2018 (12 T 66/18) werden zurückgewiesen.

2) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher S. B. am 16.11.2017 mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch und erteilte einen Auftrag zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO. Mit Schreiben vom 23.11.2017 terminierte der Gerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner auf den 17.01.2018 und teilte dem Schuldner mit, dass bei einer Begleichung der gesamten Forderung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens oder bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und Zahlung der 1. Rate im Termin eine gütliche Erledigung möglich wäre. Der Gerichtsvollzieher versuchte am 27.11.2017 die Ladung nebst Hinweis auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung dem Schuldner persönlich zuzustellen. Dies gelang nicht, da der Schuldner unter der von dem Gläubiger angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Dies teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit Schreiben vom 27.11.2017 mit und bat zugleich um den Ausgleich seiner Kostenrechnung über Gesamtkosten in Höhe von 34,45 EUR, einschließlich einer Gebühr in Höhe von 8,00 EUR nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung. Gegen den Ansatz dieser Gebühr (einschließlich der darauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Höhe von 1,60 EUR (20 %)) richtete sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 27.12.2017.

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