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OLG Braunschweig Beschluss vom 10.03.2022 - 3 W 3/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

1,6-fache Gebühr nach Nr. 3200 RVG-VV für das Beschwerdeverfahren in einer Erbscheinssache

Leitsatz (amtlich)

1. Seit dem Inkrafttreten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erhält der im Beschwerdeverfahren eines Erbscheinsverfahrens tätige Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG.

2. Eine Ermäßigung auf eine 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG i.V.m. Anm. 2 Nr. 2 findet nur dann statt, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie die Entgegennahme der gerichtlichen Entscheidung beschränkt, etwa, weil der Beschwerdegegner sich im Beschwerdeverfahren nicht äußert.

3. Im Falle eines kontradiktorisch geführten Beschwerdeverfahrens - etwa, wenn Schriftsätze gewechselt werden, widerstreitende Anträge gestellt werden, zu Hinweisen des Gerichts schriftsätzlich Stellung genommen wird muss oder es zu einem Termin kommt - greift diese Ermäßigung für keine der beiden Seiten.

Normenkette

FamFG § 85; FamFG § 352e; RPflG § 11 Abs. 1; RPflG § 21 Nr. 1; RVG-VV Vorbem 3.2.1; RVG-VV Nr. 3200; RVG-VV Nr. 3201; RVG-VV Nr. 3500; RVG § 13; ZPO § 97; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567; ZPO § 568; ZPO § 569; ZPO § 574 Abs. 2

Tenor

Die Beschwerde vom 3. Januar 2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Nachlassgericht - vom 23. Dezember 2021 - 30 VI 1613/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.625,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung der gegnerischen Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren in einer Erbscheinssache.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2020 die zur Begründung d...

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