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OLG Bamberg Beschluss vom 17.03.2016 - 3 Ss OWi 360/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingtes Einverständnis mit Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage, ob ein Einverständnis eines Betroffenen mit einer gerichtlichen Entscheidung im (schriftlichen) Beschlussverfahren nach § 72 OWiG von einer bestimmten Bedingung (hier: Wegfall des Fahrverbots gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße) abhängig gemacht ist oder es sich lediglich um eine Anregung des Betroffenen handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kommt vor allem - neben dem Wortlaut der Erklärung - dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob der Betroffene die von ihm erstrebte Rechtsfolge konkret bezeichnet hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, inwieweit nach der gegebenen Sachlage, insbesondere dem schriftlichen Vortrag des Betroffenen, die Durchführung einer Hauptverhandlung überhaupt geeignet ist, die vom Betroffenen erstrebte Rechtsfolge zu beeinflussen.

2. Im Falle einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter wegen der eingetretenen horizontalen Teilerechtskraft gehindert, den Schuldspruch abzuändern (Anschluss an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05 = NJW 2006, 627 = DAR 2006, 399 und vom 19.10.2007 - 3 Ss OWi 1344/07 = VRS 113 [2007], 357 = NStZ-RR 2008, 119).

 

Normenkette

OWiG § 72

 

Tatbestand

Mit Bußgeldbescheid vom 21.08.2015 wurde gegen den Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 60 km/h eine Geldbuße in Höhe von 480 € festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa StVG verhängt. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung regte die Verteidigerin des Betr. mit Schriftsatz vom 29.12.2015 an, im Beschlusswege gemäß § 72...

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