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OLG Bamberg Beschluss vom 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05

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Verfahrensgang

AG München (Entscheidung vom 14.09.2004)

 

Tenor

  • I.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Betroffenen auf Grund des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 27.02.2004 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt und dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

    Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

 

Gründe

I.

1.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 gegen den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen einer am 12.12.2003 in M. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 41 km/h eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt und zudem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt sowie eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG (so genannte Vier-Monats-Regel) getroffen.

Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene am...

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